Wie Euch sicher schon bekannt ist, gelten ab 25.11.2021 wieder – noch einmal verschärfte – Regeln für
den Sportbetrieb in den Sporthallen.

Die wichtigste Änderung betrifft die Sportausübung und die Teilnahme an Sportveranstaltungen in
gedeckten Sportstätten. Dort gilt für Erwachsene künftig eine 2G-Regelung.
Sport in Innenräumen ist für Personen über 18 Jahre also nur noch dann möglich, wenn sie geimpft
oder genesen sind.
Quelle: Landessportbund Hessen
Weiterhin gilt für die von der TSG genutzten Sport- und Turnhallen im MTK:
Der Schutz der Gesundheit steht weiter als oberstes Ziel aller Entscheidungen. Die bekannten
Hygiene- und Abstandsregeln sowie vielfältigen Schutzmaßnahmen behalten ihre Gültigkeit. Es
besteht die generelle Pflicht zu medizinischen Masken in Gedrängesituationen, in denen die
Mindestabstände nicht eingehalten werden können (z. B. in Warteschlangen).

  • In Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept
    vorliegt und ein Nachweis (geimpft oder genesen) (2G-Regelung) vorliegt. Bei der Sportausübung
    muss keine Maske getragen werden. Es ist darauf zu achten, dass sich die Gruppen in den
    Hallen nicht treffen. Gegebenenfalls ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
  •  Alle anwesenden Personen (dies gilt auch für Zuschauende) müssen ihren Genesenen-
    /Impfnachweis vorlegen (2G-Regelung). Soweit ein Nachweis zu führen ist, gilt dies nicht für
    Kinder unter 6 Jahren. Für Kinder, die älter als 6 Jahre, aber noch nicht eingeschult sind, wird
    ebenfalls von einem Testerfordernis abgesehen. Jedoch bleibt es bei der Aufforderung, sich
    jederzeit so zu verhalten, dass man sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt.
  • Zum in der Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) geforderten Nachweis, dass keine
    Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen, sind nach § 3 CoSchuV
    mehrere Wege möglich. Siehe dazu: https://www.landessportbundhessen.de/servicebereich/news/coronavirus/faq/
    Auszug:
  •  für Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und ähnliche Personen – unabhängig, ob angestellt,
    selbstständig oder ehrenamtlich tätig – gilt die Testpflicht nach den
    Arbeitsschutzregelungen des Bundes (geimpft, genesen oder beim Betreten der Halle
    mit einem offiziellen Test (PCR (max. 48 Stunden), offz. Teststation oder Selbsttest
    unter Aufsicht einer eingewiesenen Person (max. 24 Stunden) negativ getestet).
    Für die Kontrolle ist der (Heim)Verein verantwortlich.
  • durch den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines
    verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an
    Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des
    Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit
    Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte) oder
    Die Kontaktdaten der anwesenden Personen müssen nicht mehr erfasst werden.
    Geltungsdauer der Nachweise:
    o Impfung: derzeit unbegrenzt
    o Genesen: 6 Monate nach positivem PCR-Test
    Geltungsdauer der Nachweise für Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und ähnliche Personen:
    o PCR-Test: max. 48 Stunden
    o Offz. Teststation: max. 24 Stunden
    o Selbsttest unter Aufsicht: max. 24 Stunden
    Die Kontaktdaten der anwesenden Personen müssen nicht mehr erfasst werden.
    Umkleidekabinen, Dusch- und Waschräume sind unter Beachtung der geltenden Hygiene- und
    Abstandsregeln geöffnet. Für die Nutzung der Innenräume muss ebenfalls ein Negativnachweis
    (geimpft oder genesen) vorliegen (2G-Regelung); Ausnahme Übungsleitungen (s.o.).Hofheim, 25. November 2021

Der Vorstand