CORONA-Pandemie
Aktuelle Regelungen im Sport
(Stand: 11.11.2021)
Mittlerweile haben wir uns an immer wieder wechselnde Verordnungen zur Organisation des Sportbetriebs gewöhnt. Aktuell steigen die Corona-Zahlen leider wieder enorm. Das Land Hessen hat reagiert und die Regelungen aktualisiert.
Wichtige Fragen, was sportlich derzeit möglich ist, beantwortet der LSBHessen auf seiner Seite:
https://www.landessportbund-hessen.de/servicebereich/news/coronavirus/faq/
„Seit dem 8. November gelten in Hessen veränderte Corona-Regelungen, die sich auch auf den Sportbereich auswirken. Sie sind in der überarbeiteten Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) festgehalten. Wie bereits seit September sind nicht mehr rein die Infektionsinzidenz der alleinige Indikator für die Coronavirus-Schutzmaßnahmen, auch die Hospitalisierungsinzidenz und die Belegung der Intensivbetten werden einbezogen.
ACHTUNG: Ab Donnerstag, 11. November, verschärfen sich die Regelungen ein weiteres Mal. Menschen, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen für die Teilnahme an 3G-Veranstaltungen oder beim Sport in Innenräumen dann einen aktuellen PCR-Test vorlegen. Ein Antigen-Schnelltest reicht dann nicht mehr aus. Wir werden an dieser Stelle in den kommenden Tagen noch ausführlicher informieren.“
Quelle: Landessportbund Hessen
Weiterhin gilt für die von der TSG genutzten Sport- und Turnhallen im MTK:
• Der Schutz der Gesundheit steht weiter als oberstes Ziel aller Entscheidungen. Die bekannten Hygiene- und Abstandsregeln sowie vielfältigen Schutzmaßnahmen behalten ihre Gültigkeit. Es besteht die generelle Pflicht zu medizinischen Masken in Gedrängesituationen, in denen die Mindestabstände nicht eingehalten werden können (z. B. in Warteschlangen).
• Alle anwesenden Personen (dies gilt auch für Zuschauende) müssen einen Negativ-Test vorlegen. Genese und geimpfte Personen benötigen keinen Test, müssen jedoch ihren Genesenen-/Impfnachweis vorlegen. Soweit ein Negativnachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren. Für Kinder, die älter als 6 Jahre, aber noch nicht eingeschult sind, wird ebenfalls von einem Testerfordernis abgesehen.
• Zum in der Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) geforderten Nachweis, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen, sind nach § 3 CoSchuV mehrere Wege möglich. Siehe dazu: https://www.landessportbund-hessen.de/servicebereich/news/coronavirus/faq/
Auszug:
o durch einen Testnachweis aufgrund einer maximal 48 Stunden zurückliegende Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik),
o für Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und ähnliche Personen – unabhängig, ob angestellt, selbstständig oder ehrenamtlich tätig – gilt die Testpflicht nach § 3a (zweimal wöchentlicher Antigentest (kein PCR), soweit nicht geimpft oder genesen).
o durch den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schule oder der Lehrkräfte)
• Die Kontaktdaten der anwesenden Personen müssen nicht mehr erfasst werden.
• Umkleidekabinen, Dusch- und Waschräume sind unter Beachtung der geltenden Hygiene- und Abstandsregeln geöffnet. Für die Nutzung der Innenräume muss ebenfalls ein Negativnachweis (geimpft, genesen oder getestet (PCR); Ausnahme Übungsleitungen s.o.) vorliegen.
Hofheim, 11. November 2021
Der Vorstand