Heute (15.01.2022) ist es so weit, die 7-Tage-Inzidenz im Main-Taunus-Kreis liegt den dritten Tag in Folge über 350. Dies bedeutet für uns als TSG Marxheim erneut verschärfte Regelungen im Sportbetrieb. Trotz weiterer Einschränkungen möchten wir unseren Mitgliedern dennoch weiter zur Verfügung stehen, weshalb wir um die Beachtung der folgenden Reglungen bitten.
Diese treten ab dem 16.01.2022 in Kraft.

Im Hallenbetrieb:
• Alle anwesenden Personen müssen geimpft oder genesen und zusätzlich getestet sein (2G-Plus-Regelung). Eine sogenannte Booster-Impfung oder Auffrischungsimpfung befreit die Personen von dem verpflichtenden zusätzlichen Testnachweis.
• Soweit ein Nachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Personen, die an einer Regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende und Auszubildende an Schulen und sonstigen Ausbildungsstätten nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schulde oder der Lehrkräfte) teilnehmen.
Außerdem gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren. Für Kinder, die älter als 6 Jahre, aber noch nicht eingeschult sind, wird ebenfalls von einem Testerfordernis abgesehen.
• Es bleibt bei der Aufforderung, sich jederzeit so zu verhalten, dass man sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt.
• Bei der Sportausübung muss keine Maske getragen werden. Es ist darauf zu achten, dass sich die Gruppen in den Hallen nicht treffen. Gegebenenfalls ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
• Zum in der Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) geforderten Nachweis, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen, sind nach § 3 CoSchuV mehrere Wege möglich. Siehe dazu:
https://www.landessportbund-hessen.de/servicebereich/news/coronavirus/faq/

Im Außenbereich:
• Alle auf dem Außengelände anwesenden Personen müssen geimpft oder genesen sein und ihren Nachweis vorlegen (2G-Regelung).
• Soweit ein Nachweis zu führen ist, gilt dies nicht für Personen, die an einer Regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende und Auszubildende an Schulen und sonstigen Ausbildungsstätten nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (beispielsweise ein Testheft für Schülerinnen und Schüler mit Eintragungen der Schulde oder der Lehrkräfte) teilnehmen.
Außerdem gilt dies nicht für Kinder unter 6 Jahren. Für Kinder, die älter als 6 Jahre, aber noch nicht eingeschult sind, wird ebenfalls von einem Testerfordernis abgesehen.
Genauere Informationen entnehmt Ihr bitte dem untenstehenden PDF-Dokument. Bei den obenstehenden Punkten handelt es sich lediglich um Ausschnitte aus dem geltenden Konzept zum Sportbetrieb!